ana.words, es sind der paragrafen viele
mahal sandte zum
"paragraphen nehmen"
folgendes ein:
habe von einem kind letzthin gehört:
einen kuh-halb-tag nehmen. muuhh
mahal
einen KUH-halbtag nehmen?
in welchem kanton war das bitteschoen?
also wieviel schweiz geht denn bitte noch?!
ist das, wenn die kinder frei kriegen in der schule,
damit sie beim mäuche oder höie helfen koennen,
in der ach so baeuerlichen kuhschweiz?
nettli schickte ein aktuelles pdf-formular
von der oberstufe der gemeinde,
wo man ankreuzen kann, mein/unser kind
nimmtdannunddann nicht am unterricht teil und in dem es heisst:
"Im Artikel 27.3 des Volksschulgesetzes steht zu den fünf Halbtagen:
"3 Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger
Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr
nicht zur Schule zu schicken."
Die fünf Halbtage (einzeln oder zusammenhängend) können ohne Angabe
von Gründen frei gewählt werden. Sie können unabhängig von andern
Abwesenheiten oder Dispensationen bezogen werden. Die Klassenlehrerin
oder der Klassenlehrer ist spätestens am Vortag über den
beabsichtigten Bezug zu orientieren. Die Halbtage verstehen sich als
Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse. Eine Übertragung nicht
bezogener Halbtage auf das folgende Schuljahr ist nicht gestattet."
artikel 27.3. des schulgesetzes - im kanton bern.
fuenf halbtage pro schuljahr.
kanton aargau: paragraph 38:
Die Schülerinnen und Schüler sind zu regelmässigem Unterrichtsbesuch
verpflichtet. Auf Ersuchen der Inhaber der elterlichen Sorge haben sie
Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal.
aso vier halbtage pro schuljahr, odrr?
ist der kuh-halbtag etwa ein q-halbtag?!
also ku fuer kuartal?
im kanton zuerich regelt gemäss paragraph 28 des volksschulgesetzes
eine verordnung "absenzwesen und dispensation vom unterricht".
und in der volksschulverordnung heisst es dann:
§30.
1
Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage
pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben
(Jokertage).
2
Die Gemeinden können bestimmen, dass
a. sämtliche auf die Kindergartenstufe, auf die 1.–3. Primarklasse,
auf die 4.–6. Primarklasse beziehungsweise auf die Sekundarstufe
fallenden Jokertage auch zusammengefasst bezogen werden können,
b. bei besonderen Schulanlässen wie Besuchs- oder Sporttagen
keine Jokertage bezogen werden können.
3
Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mit. Jeder bezogene
Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur
während eines Halbtags stattfindet. Nicht bezogene Jokertage verfallen.
hey, das ist aber streng!
zwei tage pro schuljahr?
und kannst aber nicht vier halbe nehmen?
gilt dann grad als ganzer?
also eigentlich iwie nur zwei halbtage? pfff...
jokertag scheint bitz ein witz.
also ja. man kann noch
den paragraphen nehmen.
die frage ist halt, welcher.
denn so ist das also
von kanton zu kanton
anders geregelt.
und jede schulgemeinde
kann das dann nochmals
bisschen anders regeln
und ein eigenes formular machen.
ach schweiz, ach schweiz, ach schweiz...
https://www.edk.ch/de/bildungssystem/kantonale-schulorganisation/bildungsgesetze
einen schoenen tag,
eure paragraphenreiterin tbz
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a n a . w o r d s
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